Satzung des als gemeinnützig anerkannten Vereins
Anam Cara Network e.V. – gegründet am 02.09.2007

 

Präambel

Auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro im Juni 1992 haben die Regierungen der Welt einen Handlungsrahmen für den Weg ins 21. Jahrhundert verabschiedet – die Agenda 21.
Das Ziel ist, weltweit eine ökologisch verträgliche, wirtschaftlich leistungsfähige und sozial gerechte Entwicklung zu erreichen. 179 Regierungsvertreter der Vereinten Nationen und 1400 andere Organisationen unterzeichneten das Abschlussprotokoll, in dem es zu Beginn heißt:

„Die Menschheit steht an einem entscheidenden Punkt ihrer Geschichte. Die Welt ist mit der Tatsache konfrontiert, dass Armut, Hunger, Krankheit und Analphabetismus um sich greifen und dass Ökosysteme, von denen unser Wohlergehen abhängt, immer mehr in Mitleidenschaft gezogen werden.
Die Kluft zwischen Arm und Reich ist nach wie vor unverändert. Der einzige Weg, der uns eine sichere und blühende Zukunft bescheren kann, besteht darin, Umwelt- und Entwicklungsfragen gleichermaßen und miteinander anzugehen. Wir müssen menschliche Grundbedürfnisse befriedigen, den Lebensstandard aller Menschen verbessern und die Ökosysteme wirkungsvoller schützen und verwalten.
Keine Nation kann sich ihre Zukunft allein sichern; gemeinsam ist es aber möglich – in einer weltweiten Partnerschaft für eine nachhaltige Entwicklung.“

Im Kapitel 27 (Stärkung der Rolle der nichtstaatlichen Organisationen – Partner für eine nachhaltige Entwicklung) des Abschlussdokumentes werden die Regierungen aufgefordert, Maßnahmen einzuleiten, um die nichtstaatlichen Organisationen in die Lage zu versetzen, an diesen Zielen mitzuarbeiten.
Die Förderung der Gestaltungskompetenz für unsere Zukunft ist das wesentliche Ziel einer Bildung für nachhaltige Entwicklung entsprechend der Agenda 21. „Mit Gestaltungskompetenz wird das nach vorne weisende Vermögen bezeichnet, die Zukunft von Gemeinschaften, in denen man lebt, in aktiver Teilhabe im Sinne nachhaltiger Entwicklung modifizieren und modellieren zu können.“ (deHaan/Harenberg1999)
Gestaltungskompetenz erfordert
• Vorausschauendes Denken und Kenntnisse beim Entwickeln von Zukunftsszenarien und -entwürfen
• die Fähigkeit zu interdisziplinären Herangehensweisen bei Problemlösungen und Innovationen
• Vernetzungs- und Planungskompetenz
• die Fähigkeit zur Solidarität
• Fähigkeit zur Zusammenarbeit und dazu, sich zu verständigen
• die Fähigkeit, sich und andere motivieren zu können
• sich sachlich und unabhängig mit individuellen wie kulturellen Leitbildern auseinandersetzen zu können
• verantwortliches Handeln im Sinne einer Gemeinschaft

Ziel des Vereins ist es deshalb, Bürgerinnen und Bürger anzuregen und zu unterstützen, sich gemeinschaftlich und selbstbestimmt für die Anliegen unserer Gesellschaft , unserer Gemeinwesen und, gleichwertig, für die Verbesserung der Lebensqualität generationen- und nationenübergreifend einzusetzen.
Freiwilliges Engagement, insbesondere auf sozialem und kulturellem und ökologischem Gebiet, sowie Austausch und Einsatz von Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen dabei im Vordergrund.

Der Verein fördert, unterstützt und koordiniert Gruppen, die unter dem Dach des Vereins in dessen Sinne aktiv sind.

Es eröffnet die Möglichkeit, Aktivitäten und Projekte zu entwickeln und zu realisieren, die dem sozialen und bürgerschaftlichen Verständnis dienen.

In diesem Sinne initiiert Anam Cara Network e.V. Projekte oder unterstützt Verbände, Basisgruppen, Projekte, Initiativen und Institutionen, die sich in diesen Bereichen engagieren, und arbeitet mit ihnen zusammen.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Anam Cara Network“
(2) Sitz des Vereins ist Voitmannsdorf / Königsfeld
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt sodann den Zusatz e.V.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1)Anam Cara Network e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Anam Cara ist den Zielen einer ökologisch dauerhaft stabilen, ökonomisch tragfähigen, sozial gerechten und global verantwortbaren Entwicklung verpflichtet, wie sie in der auf der UN-Konferenz 1992 beschlossenen Agenda 21 enthalten sind.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements im Sinne der Förderung des demokratischen Staatswesens, die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Bezug auf die dringlichen
ökologischen, sozialen und entwicklungspolitischen Fragen in der Gegenwart und Zukunft sowie die Förderung des Umweltschutzes und sozial verträglicher Maßnahmen.

Anam Cara Network fördert die Mitverantwortung und Eigeninitiative der Bürgerinnen und Bürger im Sinne einer demokratischen Lebensordnung, insbesondere der freiwilligen, konstruktiven Mitarbeit von Bürgerinnen und Bürgern an Gemeinschaftsproblemen in sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und ökologischen Bereichen.

(2)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
• Öffentlichkeitsarbeit
• Erarbeitung von Leitbildern, Zielen und Visionen
• Initiierung, Förderung und Durchführung von Initiativen und Projekten
• Hilfsangebote und Beratung für Personen und Personengruppen im Sinne des § 53 AO in Form von persönlicher Hilfe und Vermittlung von Hilfen (z. B. Einzelfallhilfe)  oder Weitervermittlung an entsprechende Institutionen oder Selbsthilfegruppen
• das generationenübergreifende Zusammenführen von Menschen jeglicher Herkunft;
• Ermutigung, Anregung und Anleitung zu selbstloser Übernahme von Verantwortung und Aufgaben;
• die öffentliche Verbreitung der Idee sowie des positiven Bildes von Partizipation in Gesellschaft und Gemeinwesen und der Kultur freiwilligen Engagements;
• Anbieten von Zusammenkünften allgemeiner Art, Fachtagungen und Fortbildungen;
• Menschen unterschiedlicher Herkunft, Kultur und Religion sollen eingeladen werden, als Gäste – Au- Pairs  – PraktikantInnen – PatientInnen – etc , Erholung, Hilfe, Heilung, Bildung und kulturellen Austausch zu erfahren.
• Der Verein veranstaltet Konzerte, Kleinkunst-Aufführungen, Kunstausstellungen, Lesungen, etc zur Förderung der kulturellen Bildung und des kulturellen Austausches.
• Der Verein fördert den länder- und  kulturübergreifenden Austausch, Zusammenarbeit und Hilfe in Formvon speziellen Projekten:
kulturelle Projekte zur Förderung und Austausch von Sprache-Kunst-Musik; therapeutische Projekte zur körperlichen, geistigen und seelischen Heilung infolge  von Gewalteinwirkung, Krankheit und Katastrophen; Gesundheitserziehung und Gesundheitspflege im Sinne einer Hygieneerziehung und Aufklärungsarbeit –  in Anbetracht der dramatischen Folgen von z.B. Aids; Aufklärungsarbeit im Sinne von Gleichberechtigung, Selbstbestimmung und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit insbesondere bei Frauen, Kindern und Angehörigen verfolgter Minderheiten
• Anam Cara initiiert und unterstützt praktische Hilfe in Form von Hilfslieferungen, Hilfsmaßnahmen zur Förderung und Schaffung von menschenwürdigen Lebensumständen

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &dbquo;Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen, Basis- und Initiativgruppen i.S.d. §2, Abs. 1 erwerben, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

(2) Juristische Personen, Basis- und Initiativgruppen geben dem Vorstand schriftlich bekannt, wer das Stimmrecht ausüben kann.

(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Wird eine Aufnahme abgelehnt, ist dies dem Antragsteller / der Antragstellerin gegenüber schriftlich zu begründen. Dieser/diese kann binnen eines Monats nach Zugang des Ablehnungsschreibens schriftlich beim Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem/der Betroffenen schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch deren Tod, bei einer juristischen Person und bei Basis- und Initiativgruppen i.S.d. §2, Abs. 1 durch deren Auflösung.

(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September des Jahres mitgeteilt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. In der zweiten Mahnung ist auf den drohenden Ausschluss hinzuweisen.
Über Ausschlüsse wird die Mitgliederversammlung in der nächsten Versammlung unterrichtet.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erhält der/die Betroffenen den begründeten Ausschließungsantrag zur Stellungnahme. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam.

§ 6 Vereinsfinanzierung

Die erforderlichen Geld  und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
d) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich (siehe §2)
e) Veranstaltungen im Bereich (siehe §2)

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung , der Vorstand, der Vereinsrat  und der Ältestenrat

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe von Ort und Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in.

(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

(9) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgenden Aufgaben:

• a)Wahl und Abberufung des Vorstands,
• b)Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und die Entlastung des     Vorstandes,
• c)Wahl und Abberufung der Kassenprüfer/innen,
• d)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Leistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind,
• e)Beschlussfassung über Anträge, Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
• f)Festlegung der Arbeitsschwerpunkte, Richtlinien und Grundsätze des Vereins,
• g)Ermächtigung des Vorstandes, einen/eine Geschäftsführer/in und weitere Mitarbeitende anzustellen und Arbeitsverträge abzuschließen.

§10 Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand – i.S.d. §26 BGB –  besteht aus:
• der/dem Vorsitzenden,
• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem/der Schriftführer/in,
• dem/der Schatzmeister/in

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jede/r für sich allein vertretungsberechtigt ist. Schriftführer/in und Schatzmeister/in sind jeweils nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Über die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

(3) Der/die Schatzmeister/in ist verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins. Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt.

(4) Der/die Schatzmeister/in erstattet der Mitgliederversammlung nach Schluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht. Der/die Schatzmeister/in erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er/sie zieht Mitgliedsbeiträge ein, leistet Zahlungen und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Hierzu gehört auch das Verzeichnis eventuell vorhandener Vermögenswerte des Vereins. Die näheren Einzelheiten regelt die Kassenordnung.

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

(6) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand kann bestimmte Aufgabenbereiche auf sonstige Vereinsmitglieder übertragen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Beschlüsse werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen, über welche Kurzprotokolle anzufertigen sind, gefasst. In Einzelfällen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied der Verfahrensweise widerspricht.
In Angelegenheiten, die in dieser Satzung keine Regelung gefunden haben, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(9) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht gefordert werden und/oder die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen. Hierüber sind die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.

(10) Hat der Verein eine gesonderte Geschäftsführung bestellt, ist diese dem Vorstand gegenüber voll verantwortlich.

§11 Der Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
a) Unterstützung und Kontrolle der satzungsgemäßen Arbeiten aller Organe und Gremien,
b) Repräsentationsaufgaben im Auftrag des Vorstands,
c) Stellungnahme zu Satzungsentwürfen,
d) Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten.

(2) Der Ältestenrat hat folgende Rechte:

a) Teilnahme an allen Sitzungen jeglicher Vereinsgremien.
Bei Teilnahme an Vorstandssitzungen hat der Ältestenrat beratende Funktion ohne Stimmrecht
b) Einberufung von Vorstandssitzungen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen
zur Wahrung der satzungsgemäßen Aufgaben,
c) Vertretung des Vorstands bei Geschäftsunfähigkeit mit der Maßgabe, unverzüglich
die Geschäftsfähigkeit wieder herzustellen.
(3) Der Ältestenrat besteht aus 3-7 ordentlichen  Mitgliedern. Er weist in Abstimmung mit dem Vorstand die Grundsätze für die Vereinsarbeit.
(4) Die 3-7 Mitglieder des Ältestenrats rekrutieren sich während der Mitgliederversammlung erstmalig aus den Gründungsmitgliedern.
(5) Die Mitglieder des Ältestenrats werden durch die Mitgliederversammlung alle 3 Jahre neu gewählt bzw. bestätigt.

§12 Vereinsrat

Der Vereinsrat wird durch den Vorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Bei seiner konstituierenden Sitzung legt er seine weitere Routine und bei Bedarf seine Geschäftsordnung fest und übernimmt seine Koordination.
Der Vereinsrat trifft sich in regelmäßigen Abständen.
Seine Treffen sind vereinsöffentlich bekanntzugeben, mit genauem Ort und Termin gegenüber allen Vereinsmitgliedern, per e-mail oder auf Anfrage telefonisch sowie auf der Homepage des Vereins.
Er setzt sich zusammen aus mindestens einem Vorstandsmitglied, den ProjektleiterInnen, dem Ältestenrat sowie allen Mitgliedern des Vereins, die an der Planung und Organisation der Aktivitäten des Vereins teilnehmen wollen. Das Stimmrecht ist beschränkt auf diejenigen Mitglieder, die im Verlauf der letzten 6 Monate an der Mehrzahl (mind. 75%) der Sitzungen des Vereinsrates beteiligt waren.
Für die Sitzungen des Vereinsrates wird eine Anwesenheitsliste geführt und in das Protokoll aufgenommen.
Mitglieder können sich im Fall ihrer Verhinderung bei Sitzungen des Mitgliederrats vertreten lassen. Eine Vertretung muss für jede Sitzung einzeln schriftlich bestätigt werden.

Aufgaben des Vereinsrates

Der Vereinsrat plant, koordiniert und organisiert zusammen mit dem Vorstand die Aktivitäten und Projekte des Vereins und dient darüber hinaus dem Austausch der Mitglieder untereinander.
Es können vom Vereinsrat keine Entscheidungen, die in der Verantwortlichkeit des Vorstands liegen gegen den Vorstand getroffen werden mit Rücksicht auf die Haftung des Vorstandes. Ein Widerspruch des Vorstands muss von diesem begründet werden.
Der Vereinsrat kann Vertreter bestimmen, die zwischen seinen Sitzungen zusammen mit dem Vorstand für die Organisation und Durchführung der anliegenden Aufgaben  zuständig sind. In diesem Fall wird die Durchführung und Aufgabenverteilung von diesen zusammen mit dem Vorstand festgelegt.

§13 Projekte

Jedes Mitglied des Vereins kann eigene Projekte mit Unterstützung des Vereins realisieren sowie Arbeitsbereiche etablieren, hierfür ist die Zustimmung des Vereinsrates und des Vorstandes einzuholen.
Vorausgesetzt wird hierbei, dass die Projekte und Aktivitäten unter Berücksichtigung der expliziten Rahmenbedingungen, der Ziele des Vereins, der geltenden allgemeinen Vorgaben und der Satzung des Vereins stattfinden.
Weitere Voraussetzung ist die Vorlage eines Konzepts, das spätestens 3 Monate nach Etablierung eines Projekts  oder bei Beanspruchung nennenswerter Mittel vorgelegt werden muss.
Jedes Projekt stellt eine Projektleitung, mindestens eine/n ProjektleiterIn und eine/n Sellvertreterer/in und ist über diese für den Verein zeitnah (mit Hinblick auf die Dynamik des Projekts) erreichbar.
Die Projektleitung übernimmt die Verantwortung für die laufenden Aktivitäten des Projektes.
Die Projekte und Aktivitäten, die im Namen des Vereins durchgeführt werden sind berichtspflichtig mindestens im Abstand von 2 Monaten oder auf Anfrage der Vereinsgremien.

§14 Mitarbeiter und Aufwandsentschädigung

Der Verein kann zur ordnungsgemäßen und satzungsgebundenen Durchführung seiner Aufgaben MitarbeiterInnen in befristeten Arbeitsverhältnissen, haupt-, neben- oder ehrenamtlich beschäftigen.
Die Höhe der Honorare und Löhne  werden im Einzelfall vom Vorstand festgestellt und genehmigt.
Zur Aufgabenerfüllung kann der Verein auch Mitglieder der Vorstandschaft und andere Mitglieder anstellen, wenn sie unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Vereins tätig sind.
Arbeitsverträge werden von der Vorstandschaft abgeschlossen, gekündigt oder geändert.

§15 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die letzte Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidator/innen, welche von ihr mit der Abwicklung der Auflösung beauftragt werden.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein „TARGET e.V.  Rüdiger Nehberg – Direct Actions for Human Rights – Gezielte Aktionen für Menschenrechte“ mit Sitz in Rausdorf, Kreis Stormarn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Voitmannsdorf, den 02.09.2007

Die Gründungsmitglieder bei der Gründungsversammlung